Rechtsprechung
BPatG, 11.07.2013 - 25 W (pat) 17/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Mélange du Pain" - keine Unterscheidungskraft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "Melange du Pain" für den Bereich Backwaren im Hinblick auf ausreichende Unterscheidbarkeit
- online-und-recht.de
Markenbeschwerdeverfahren - "Mélange du Pain" - keine Unterscheidungskraft
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Mélange du Pain" - keine Unterscheidungskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 11.07.2013 - 25 W (pat) 17/12
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006).Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor).
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 11.07.2013 - 25 W (pat) 17/12
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 11.07.2013 - 25 W (pat) 17/12
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006).